Satzung des
Obst- undGartenbauvereins Fellbach e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein Fellbach e.V.,
nachstehend kurz Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Fellbach.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen,
Registernummer VR 916, eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabendes Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Obst- und Gartenkultur innerhalb seines Vereinsgebietes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Fortlaufende Information seiner Mitglieder über die wirtschaftlichen, ideellen und ethischen Werte der Obst- und Gartenkultur.
2. Förderung der Pflanzenzucht und die Förderung des Obstbaus zum Nutzen und Wohle der Einzelmitglieder sowie der Allgemeinheit.
3. Die Heimatverschönerung durch Blumenschmuck, Hausgartenpflege und Landschaftsgestaltung, um die schöpferischen Kräfte seiner Mitglieder zu wecken und mit der Umwelt in Einklang zu bringen.
4. Erhaltung der Landschaft, insbesondere des Streuobstbaues.
5. Die fortschreitende Weiterbildung seiner Mitglieder
(a) durch Abhaltung von Versammlungen mit Fachvorträgen, sowie Durchführung von Schnittunterweisungen, Veredelungskursen und anderen Lehrgängen, Rundgängen und evtl. Lehrschauen bzw. Ausstellungen;
(b) durch gemeinsame Lehrfahrten und Besichtigungen beispielhafter Obst- und Gartenbaubetriebe sowie Obst- und Gartenanlagen;
(c) durch Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“
6. Die Nachwuchsförderung für den heimischen Obst- und Gartenbau.
7. Förderung des Naturschutzes im Allgemeinen, sowie des Vogelschutzes und der Bienenzucht.
Die Vertretung des Erwerbsobstbaues ist nicht Ziel des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organisation,Gliederung und Aufbau
1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e.V. und unmittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.
2. Die Erwerbsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis Erwerbsobstbauring Waiblingen zusammengefasst und vom Landesausschuss Obstbau über den Landesverband Obstbau, Garten- und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bundesverbandwirtschaftspolitisch vertreten.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Beurkundung, dass sich das Mitglied der Satzung vollinhaltlich unterwirft.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss. Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Antragsteller mitzuteilen. Bei Ablehnung ist dies schriftlich zu begründen. Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres zu erklären ist.
2. Durch Ausschluss, der vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins oder des Kreisverbandes gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt. Dasselbe gilt, wenn die Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr aussteht. In allen den Ausschluss verursachenden Gründen erfolgt vor dem Vollzug eine zweimalige schriftliche Abmahnung. Das ausgeschlossenen Mitglied hat die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen.
3. Durch den Tod.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Jahr zu erfüllen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
(a) Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
(b) Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens acht Tage vor derselben beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen;
(c) die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
(d) an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
(a) Die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
(b) Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
(c) die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandelnund die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten;
(d) die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 7 der Satzungfristgerecht abzuführen.
§ 7 Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:
(a) durch die Beiträge der Mitglieder;
(b) durch Überschüsse aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins;
(c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen;
(d) durch sonstige Zuwendungen an den Verein.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Ausschuss vorgeschlagen und ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.
Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung;
(b) der Ausschuss;
(c) der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Allgemeines
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens ein Mal, in der Regel im Laufe des ersten Vierteljahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels einer Einladung. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Ausnahme hiervon bildet § 13 betreffend Auflösung des Vereins.
Die Wahlen sind geheim; sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Rechte und Pflichten
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes und der Protokolle, sowie der Entlastung des Vorsitzenden, des Kassiers, des Schriftführers und der gesamten Vorstandschaft;
(b) die Festlegung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages;
(c) die Neuwahl des Vorsitzenden und des Ausschusses;
(d) Satzungsänderung, sowie sie zur Erreichung der Vereinsaufgaben und zurzweckentsprechenden Stellung der Dachorganisation auf Kreis-, Landes- und Bundesebene dienlich erscheint;
(e) Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorsitzenden oder vom Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden;
(f) die Genehmigung wichtiger Massnahmen;
(g) die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitgliedes und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes;
(h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
(i) die Bestellung von Rechnungsprüfern;
(j) die Beschlussfassung über Anträge.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen acht Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können in der Versammlung behandelt werden, sofern der Ausschuss zustimmt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
(a) wenn der Ausschuss dies beschließt;
(b) wenn mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt öffentlich.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der 1. Vorstand ist allein vertretungsberechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder sind nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Lediglich für das Innenverhältnis zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein ist bestimmt das der 2. Vorstand, der Schriftführer und der Kassier nur im Verhinderungsfall den Verein vertreten soll.
2. Der Vorsitzende beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung, die Ausschuss- und Vorstandssitzungen und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Er vollzieht bzw. überwacht die Beschlüsse. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständigeberatend hinzuzuziehen. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen handelt der Vorsitzende, vorbehaltlich der Genehmigung des Vorstandes, allein.
3. Der Schriftführer oder dessen Beauftragter fertigt über alle Sitzungen und Versammlungen kurz gefasste Niederschriften, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4. Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallenden finanziellen Bewegungen Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 11 Der Ausschuss
Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und bis zu sechs Ausschussmitgliedern.
Der Vorsitzende kann die Erledigung spezieller Aufgaben an Ausschussmitglieder, im Bedarfsfall auch an Einzelmitglieder übertragen (z.B. Fachgebiet Garten und Landschaft, Fachgebiet Obstbau, Blumenschmuckwettbewerb, Pflanzenschutz).
Die Amtszeit des Ausschusses beträgt 4 Jahre. Um eine kontinuierliche Arbeit der Vorstandschaftzu gewährleisten, werden ihre Hälften alle zwei Jahre gewählt. Einmal stehender Vorsitzende, der Schriftführer und drei Ausschussmitglieder, zwei Jahre später der 2. Vorsitzende, der Kassier und die drei anderen Ausschussmitglieder zur Wahl. Die Wiederwahl einzelner Ausschussmitglieder ist zulässig.
Der Ausschuss hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen. Dem Ausschuss obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im übrigen veranlasst der Ausschuss alle Massnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind. Bei Abstimmungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Ausschussmitglieder anwesend sind.
§ 12 Satzungsänderungen
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ist dies nicht zuerreichen, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine 2. Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen können.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fellbach zwecks Verwendung für die Förderung des Obst- undGartenbaus, wobei das Vermögen an einen etwaig neu zu gründenden Obst- und Gartenbauverein zu übergeben ist.
Die Treuhanddauer ist auf eine maximale Zeitdauer von 5 Jahren beschränkt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes fällt das Vermögen an die Stadt Fellbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde von der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung des Obst- und Gartenbauvereins Fellbach e.V. am 25.2.1993 angenommen und am 10.12.1993 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen eingetragen.
Fellbach, den 25.02.1993
S.Volzer M.Beurer
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
G. Aldinger E. Volzer
Kassier Schriftführer